von Antje Bergner
Gartenordnung
Kleingartenpark Luisium I e. V.
1.1. Ein Kleingarten ist ein Garten, der
- dem Nutzer (Pächter) zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
- in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zu einer Kleingartenanlage zusammengefasst sind.
1.2. Die Kleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns und der Allgemeinheit zugänglich, in der Regel innerhalb der Saison vom 01. Mai bis zum 30. September in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr.
1.3. Erhalt und Pflege der Kleingartenanlagen und Gärten sowie Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Bestandteil der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten-, Biotop- und Vogelschutz ist zu fördern.
2.1. Die Nutzung des Kleingartens ist gekennzeichnet durch die
- nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, d. h. mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist kleingärtnerisch für den Anbau und die Gewinnung von Baum- und Beerenobst, Erdbeeren, Kartoffeln, Gemüse, Küchen- und Heilkräutern sowie Blumen zu nutzen. Es sollten mindestens 2 bis 3 Obstbäume vorhanden sein. (siehe Anlagen 1 und 2)
- Erholungsnutzung, d. h. maximal ein Drittel der Gartenfläche für Rasen ohne überdeckenden Baumbestand, Ziersträucher und Koniferen, Sitz- und Spielflächen sowie lose aufgestellte handelsübliche Planschbecken (nicht mit dem Boden verbunden) mit einer Größe von maximal 10 m². Kinderspielmöglichkeiten wie Schaukel, Wippe, Kletterhaus usw. werden toleriert.
2.2. Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Wildwuchs ist nicht zulässig. Die ausschließliche Nutzung als Ziergarten ist unzulässig.
2.3. Das Anpflanzen von Waldbäumen ist verboten. Ebenso ist das Pflanzen von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3,00 m werden und in ihrer Kronen- und Wurzelausbildung die kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigen, nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten bis zu einer Höhe von maximal 2,5 m zulässig.
Das Anpflanzen von Gehölzen, die Krankheiten und Schädlinge an Obstbäumen und anderen Nutzpflanzen fördern (z. B. Crataegus, Feuerdorn u. a.), ist nicht gestattet.
2.4. Als Trennung zwischen den Parzellen sind Zäune aus Maschendraht oder Hecken zulässig. Als Höhe gilt 0,80 m bis maximal 1,0 m.
2.5. Als Sichtschutz im Bereich der Lauben einschließlich Terrasse sind Hecken oder Pergola mit Kletterelementen zulässig. Hier gilt eine Höhe von 1,50 m bis maximal 2,00 m.
Das Anpflanzen bzw. Errichten hat so zu erfolgen, dass ein Verschneiden bzw. die Pflege vorgenommen werden kann, ohne dass die Nachbarparzelle betreten werden muss.
Der Abstand zur Nachbarparzelle hat daher zu betragen:
- bei Heckenhöhe bis 1,50 m: 0,50 m
- bei Heckenhöhe bis 2,00 m: 0,70 m
Eine Anpflanzung bzw. Errichtung auf der Parzellengrenze darf nur erfolgen, wenn eine schriftliche Vereinbarung mit dem Nachbarn besteht, die auch die Pflege regelt.
Grundsätzlich gilt, dass es keine Beeinträchtigung der gärtnerischen Nutzung der Nachbarparzelle geben darf.
Handelsübliche Dichtzäune als Sichtschutz sind unzulässig.
2.6. Hecken an Haupt- und Nebenwegen sind im Höhenwuchs von maximal 1,30 bis 1,50 m zu halten. Grundsätzlich gilt, dass je Weg nur eine einheitliche Höhe der Hecken aller Anliegergärten zulässig ist.
Hecken an Außenzäunen (Außenhecken) sind in ihrer Wuchshöhe auf maximal 2,00 bis 2,50 m zu halten.
Außenhecken sind solche Hecken, die parallel an der Igellache und an der Zufahrt zum Luisium liegen.
Der Heckengrundschnitt ist im Zeitraum vom 15.03. bis 31.08. des Kalenderjahres untersagt. Der laufende Zuwachs (Formschnitt) ist jedoch regelmäßig durchzuführen.
Als Hecke sollte vorwiegend Liguster verwendet werden.
2.7. Vorhandene Waldbäume und ähnliche Gehölze sind spätestens bei Pächterwechsel einschließlich Baumstumpf zu entfernen.
Waldbäume und ähnliche Gehölze sind sofort zu entfernen, wenn die kleingärtnerische Nutzung der Nachbarparzelle beeinträchtigt ist und dies vom Pächter beanstandet wird.
2.8. In der Gartenbewirtschaftung wird empfohlen, auf Pflanzenschutzmittel zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anders nicht abgewendet werden können, dürfen zugelassene Pflanzenschutzmittel unter Beachtung der Bundes- und Landespflanzenschutzgesetze eingesetzt werden. Der Gebrauch von Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht erlaubt.
2.9. Wacholderarten (Juniperus Sabina und Juniperus Pfizeriana) sind nicht erlaubt (Zwischenwirt für Birnengitterrost).
2.10. Zum Schutz der heimischen Fauna, wie z. B. Nistmöglichkeiten, sind geeignete Maßnahmen zu realisieren.
3.1. Das Errichten, Verändern und Erweitern von Gartenlauben oder anderen Baulichkeiten in den Kleingärten richtet sich nach § 3 des BKleingG und den gültigen baurechtlichen Bestimmungen.
Die Bestätigung des Bauantrages obliegt dem Vereinsvorstand, die Genehmigung wird durch den SVG Dessau e. V. erteilt.
Der Bauwillige ist stets für das Beibringen aller notwendigen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) sowie aller erforderlichen Gutachten, Stellungnahmen und Genehmigungen verantwortlich.
3.2. Im Kleingarten ist eine Laube mit höchstens 24 m² Grundfläche zulässig.
Alle bis zum 03.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG § 20a Bestandsschutz.
Die Festlegung von Abständen und der Dachformen für Lauben obliegt dem Vorstand.
Kleintierställe und einzelstehende Toiletten sind bei Vorhandensein einer Laube unzulässig.
Einzelstehende handelsübliche Geräteschuppen ohne Fundament sind nach Genehmigung des Vorstandes zulässig (max. 4 m², Höhe ca. 1,80 m).
Durch illegale Anbauten und Erweiterungen der Laube erlischt der Bestandsschutz.
3.3. Sickergruben sind verboten. Spül- und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht betrieben werden.
3.4. Die Entsorgung von Fäkalien darf nur bei Biotoiletten (Trockentoiletten) über den Kompost erfolgen. Bei Chemietoiletten ist eine vorschriftsmäßige Entsorgung der chemisch belasteten Abfallstoffe notwendig.
Wasserspülung ist nur in Verbindung mit einer abflusslosen Sammelgrube zulässig, die von einem befähigten Entsorgungsbetrieb geleert werden sollte.
3.5. Für eine ordnungsgemäße Elektroinstallation in der Laube bis zum Hausanschlusskasten ist der Pächter verantwortlich. Sie sollte in gesetzlich vorgeschriebenen Abständen durch eine Fachfirma überprüft werden (Elektrocheck).
Wartung und Pflege ab Hausanschlusskasten ist Aufgabe des Vereins.
Entsprechend geltender Vorschriften ist eine Revision der E-Anlage durch eine Fachfirma durchzuführen. Dies trifft auch für die Pumpenanlagen des Vereins zu.
3.6. Die Anlage eines Teiches sollte ca. 4 m² betragen (bei größeren Kleingärten maximal jedoch 2 % der Gartenfläche) und flache Randbereiche haben. Er muss für eine Bepflanzung geeignet sein (Biotop).
Es sind Lehm-Tonabdichtungen oder hierfür geeignete Folie zu verwenden. Handelsübliche Fertigteiche bis zur genannten Größe sind zulässig.
Unfälle im Zusammenhang mit Teichanlagen unterliegen privatrechtlichen Bestimmungen. Die Haftpflichtversicherung des Vereins greift hier nicht.
4.1. Bei Pächterwechsel ist eine Wertermittlung auf Kosten des abgebenden Pächters durchzuführen. (siehe Anlage 3)
5.1. Die Kleintier- und Bienenhaltung ist antragspflichtig und kann vom Vorstand auf der Grundlage des Einzelpachtvertrages bestätigt werden. Die schriftliche Zustimmung der Nachbarn ist vorher in jedem Einzelfall vom Antragsteller beizubringen.
Tierzucht aller Art, z. B. Hunde- und Vogelzucht, ist in einer Kleingartenanlage untersagt. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande einer Kleingartenanlage aufgestellt werden.
5.2. Mitgebrachte Hunde, auch die von Besuchern, sind an der Leine zu führen. Unbeaufsichtigtes Herumlaufen von Hunden in der Kleingartenanlage ist zu unterbinden. Die Hundehalter sind für das Beseitigen von Verschmutzungen der Vereinswege und -flächen verantwortlich, sofern sie von den Tieren oder denen ihrer Besucher verursacht wurden. Beim Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten, das Verlassen des eigenen Gartens ist zu verhindern.
6. Wege und Gemeinschaftseinrichtungen
6.1. Jeder Pächter hat die an seinen Garten grenzenden Wege der Kleingartenanlage bis zur Mitte sauber und unkrautfrei zu halten.
6.2. Das Abstellen bzw. Parken von PKWs in der Kleingartenparkanlage ist nur auf den in den einzelnen Komplexen ausgewiesenen Parkflächen gestattet.
Das Befahren und Parken innerhalb des Kleingartenparks erfolgt in eigener Verantwortung und Gefahr. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.
6.3. Das Waschen, Abschmieren und Reparieren von KFZ und Krafträdern aller Art ist in der Kleingartenanlage untersagt.
7. Entsorgung
7.1. Pflanzliche Abfälle einschließlich Schnittholz sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Die Kompostanlage sollte durch Anpflanzungen vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung von Nachbarn führen. Ein Mindestabstand von 0,50 m ist einzuhalten.
Die illegale Entsorgung von pflanzlichen und anderen Abfällen aller Art sowie Müll in andere Grünanlagen oder Waldflächen ist verboten.
7.2. Nicht zur kleingärtnerischen Kompostierung geeignetes Material ist der Abfallentsorgung entsprechend den Festlegungen der Stadt Dessau zuzuführen. Die mit Krankheitserregern befallenen Pflanzenteile sind entsprechend den Festlegungen der zuständigen Umweltbehörde zu entsorgen.
Das Verbrennen von organischem und das Entsorgen von anorganischem Material wird durch städtische Richtlinien bzw. Verordnungen geregelt.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an der Gestaltung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen durch finanziellen Beitrag und persönliche Arbeitsleistung (Pflichtstunden) zu beteiligen. Die zu leistenden Pflichtstunden werden durch Aushang bekanntgegeben.
Der finanzielle Betrag für nicht geleistete Pflichtstunden wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Betrag ist einklagbar.
8.2. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden und hat jeden Schaden dem Vorstand mitzuteilen.
8.3. Der Pächter, seine Angehörigen einschließlich Gäste haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer in der Gemeinschaft gestört wird. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen.
Gartengeräte, deren Gebrauch eine starke Geräuschbelästigung verursachen (Kreissäge, Häcksler, Rasenmäher usw.) können nur außerhalb der Ruhezeiten genutzt werden.
8.4. Ruhezeiten in der Saison vom 01. Mai bis 30. September:
- Mittagsruhe 12.00 – 14.30 Uhr
- Nachtruhe 22.00 – 8.00 Uhr
sind unbedingt einzuhalten.
8.5. An Sonn- und Feiertagen ist gemäß Gefahrenabwehr-Verordnung der Stadt Dessau-Roßlau das Bohren, Sägen, Hämmern, Rasenmähen, Häckseln und Heckenschneiden verboten.
8.6. Der Gebrauch von Schusswaffen, auch Druckluftwaffen, in der Kleingartenanlage und in den einzelnen Gärten ist verboten.
Für Gartenfeste gelten die Auflagen des Ordnungsamtes der Stadt, diese sind dort anzumelden.
8.7. Kommt ein Pächter den sich aus der Gartenordnung ergebenden Pflichten nicht nach, ist der Vorstand nach schriftlicher Mahnung und Ablauf der hierin gesetzten Fristen berechtigt, die ggf. erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Pächters durchführen zu lassen.
8.8. Bei wiederholten bzw. groben Verstößen gegen die Gartenordnung kann dem Pächter der Einzelpachtvertrag unter Beachtung des BKleingG gekündigt werden.
8.9. Der Vorstand und der Pächter können über Festlegungen der Gartenordnung hinaus Ausnahmevereinbarungen treffen. Diese sind schriftlich zu verfassen und werden Anlage des Unterpachtvertrages.
Ausnahmevereinbarungen sollten Regelungen beinhalten, die sich auf Besonderheiten, langjährigen Zustand und Gewohnheiten des Pächters oder des Komplexes beziehen.
9. Schlussbestimmung
9.1. Diese Gartenordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.03.2009 in Kraft.
9.2. Mit gleichem Datum verliert die Gartenordnung vom 12.11.1993 ihre Gültigkeit.
gez. Stolze
Vorsitzender
gez. Hinsche
Stellvertreter
4 Anlagen
- Anlage 1: VKSK Richtlinie bis 03.10.1990 Bestandsschutz gemäß BKleingG
- Anlage 2: Grenzabstände und Pflanzabstände ab 12.04.2002 für Neupflanzungen und Obstgehölze
- Anlage 3: Gegenstand der Wertermittlung
- Anlage 4: Auszug aus dem Bundeskleingartengesetz
VKSK Richtlinien bis 03.10.90 – Bestandsschutz gemäß BKleingG § 20a
Anlage 1
VKSK Richtlinien bis 03.10.90 – Bestandsschutz gemäß BKleingG § 20a
Die Pflanzung von Hochstämmen ist nicht zulässig. Die Tabelle auf Seite 8 nennt folgende Pflanz- und Grenzabstände:
- Apfel, Niederstamm, Stammhöhe bis 60 cm: Pflanzabstand 2,50–3,00 m, Grenzabstand 2,00 m
- Birne, Niederstämme bis 60 cm: 3,00–4,00 m, Grenzabstand 2,00 m
- Quitte: 2,50–3,00 m, Grenzabstand 2,00 m
- Sauerkirsche, Niederstamm 60 cm: 4,00–5,00 m, Grenzabstand 2,00 m
- Pflaume, Niederstamm 60 cm: 3,50–4,00 m, Grenzabstand 2,00 m
- Pfirsich/Aprikose, Niederstamm 60 cm: 3,00 m, Grenzabstand 2,00 m
- Süßkirsche, Einzelbaum: Grenzabstand 3,00 m
- Obstgehölze in Heckenform, schlanke Spindeln und andere kleinkronige Baumformen: Grenzabstand 2,00 m
- Schwarze Johannisbeere, Büsche: 1,50–2,00 m, Grenzabstand 1,25 m
- Johannisbeere, rot/weiß, Büsche und Stämmchen: 1,00–1,25 m, Grenzabstand 1,00 m
- Stachelbeere, Büsche u. Stämmchen: 1,00–1,25 m, Grenzabstand 1,00 m
- Himbeeren: 0,40–0,50 m, Grenzabstand 0,75 m
- Brombeeren rankend: 2,00 m, Grenzabstand 1,00 m
- Brombeeren aufrechtstehend: 1,00 m, Grenzabstand 0,75 m
- Weinreben: 1,30 m, Grenzabstand 0,75 m
- Ziergehölze und -hecken: Grenzabstand 3,00 m
- Viertel- bzw. Hochstämme: Grenzabstand 3,00 m
Grenzabstände und Pflanzabstände für Neupflanzungen und Obstgehölze
Anlage 2
Grenzabstände und Pflanzabstände für Neupflanzungen und Obstgehölze
(gültig ab 12.04.2002)
Die Pflanzungen von Hochstämmen sind nicht zulässig. Die Tabelle auf Seite 9 enthält:
Grenzabstand beträgt für:
- Buschbäume: 3,00 m
- Halbstämme: 4,00 m
- Spindelbäume: 1,50 m
- Obsthecke: 1,50 m
Die kronendeckende Fläche beträgt bei:
- Buschbäumen: 30 m²
- Halbstämmen: 60 m²
Pflanzabstände für Obstgehölze:
- Abstand Buschbaum zu Buschbaum: 5,00 m
- Abstand Buschbaum zu Halbstamm: 7,00 m
- Abstand Spindelbaum zu Spindelbaum: 1,50–2,50 m
- Je nach Unterlage Abstand von Spindelbaum zu Buschbaum: 3,00 m
Grenzabstände für Beerenobst, Ziersträucher und Stauden:
- Himbeeren und Brombeeren: 1,50 m
- Johannis-, Stachel- und Heidelbeeren: 1,00 m
- Ziersträucher je nach Wuchshöhe: 1,00–3,00 m
- Erdbeeren: 0,30 m
- Stauden, Rosen, Dahlien: 0,50 m
Gegenstand einer Wertermittlung sind nicht:
Anlage 3
Gegenstand einer Wertermittlung sind nicht:
- Kleingärten, die die in § 1 Abs. 1 BKleingG genannten Kriterien nicht erfüllen,
- Anpflanzungen und Anlagen, die nicht Eigentum des Pächters sind oder die dieser nicht eingebracht oder gegen Entgelt übernommen hat,
- Anpflanzungen und Anlagen, für die kein Bestandsschutz gilt und die nach dem geltenden Pachtvertrag, der örtlichen Gartenordnungen oder sonstigen örtlichen Bestimmungen nicht zulässig oder nicht genehmigt sind,
- Bewegliches Inventar (z. B. Gartengeräte, Gartenmöbel, Propangaseinrichtungen, Antennen, Fahnenmast, Springbrunnenpumpen, Partyzelte),
- Anpflanzungen, die durch hohes Alter, Krankheit, dichten Stand oder schlechte Pflege abgängig sind,
- nach dem 03.10.1990 als Hoch- oder Halbstamm gepflanzte Apfel- und Birnbäume,
- Liebhaberanpflanzungen oder Anlagen aller Art, die das Maß kleingärtnerischer Nutzung überschreiten (z. B. Ziergehölze, Stauden und Zwiebelpflanzen werden nur bis zu einem Gesamtwert von 500,-- € bewertet),
- aufgewendete Arbeits- und Gemeinschaftsleistungen,
- Elektroanlagen ohne Abnahme- bzw. Prüfbescheinigung nach DIN-Norm,
- Einfriedungen innerhalb des Gartens oder eine zweite Pforte,
- nicht sichtbare Blumenzwiebeln bzw. Stauden,
- entsorgungspflichtiger Sperrmüll, Schrott, Altlasten,
- Bodenverbesserungen, Erdbewegungen, organische und mineralische Düngungen usw.,
- massive Bade- und Schwimmbecken,
- gemauerte Grillanlagen.
Auszug aus dem Bundeskleingartengesetz
Anlage 4
Auszug aus dem Bundeskleingartengesetz
§ 1 Nr. 1
Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung).
Kommentar:
Kleingärten im Sinne des BKleingG sind durch zwei Begriffsmerkmale gekennzeichnet, und zwar durch die kleingärtnerische Nutzung und die Zusammenfassung der Kleingärten zu einer Kleingartenanlage. Die „Erholungsnutzung“ darf der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen insoweit nicht übergeordnet sein.
§ 3 Nr. 2
Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Kommentar:
Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass Lauben der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnete Nebenanlagen sind, dieser Nutzung dienen und dem Kleingärtner auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen sollen.
Wohnen in Lauben stellt eine Zweckentfremdung dar.
§ 9 Nr. 1
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, welche die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
Kommentar:
Die kleingärtnerische Nutzung ist in § 1 Abs. 1 definiert. Sie umfasst zwei Elemente: die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf des Kleingärtners und die Erholungsnutzung. Eine Nutzung nur zur Erholung ohne jede Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische Nutzung. Sie berechtigt nach Abmahnung zur Kündigung des Kleingartenpacht-Vertrages.
Als zweiten Grund nennt Nr. 1 nicht unerhebliche Pflichtverletzungen, die den Kleingarten betreffen. Pflichtverletzungen sind Verletzungshandlungen durch Tun oder Unterlassen, die sich auf alle dem Kleingärtner obliegenden Vertragspflichten beziehen. Verschulden ist nicht Voraussetzung einer Pflichtverletzung.